Auch wenn Arbeitgeber keinen Beitrag zur Vermögensbildung leisten, Arbeitnehmer, die unter die gesetzlichen Förderungsbedingungen fallen, können laut Vermögensbildungsgesetz einen Teil Ihres Bruttogehalts als Sparleistung durch den Arbeitgeber abziehen lassen und erhalten eine staatliche Förderung in unterschiedlicher Höhe.
Die Höchstgrenzen für zusätzliche Sparleistungen Bausparverträge liegen aktuell laut Vermögensbildungsgesetz bei 470,- Euro und bei Beteiligungen (Aktienfonds) bei 400 Euro. Bausparverträge werden mit bis zu 9% Sparzulage bedacht, Aktienfonds mit bis zu 18%. Für Arbeitnehmer, die keine Leistungen von Ihrem Arbeitgeber erhalten bedeutet das: Schöpft der Arbeitnehmer beide (das ist möglich, es ist keine entweder Entscheidung nötig) VL Anlagemöglichkeiten aus, besteht ein Anspruch auf eine jährliche Sparzulage in Höhe von 42,30 Euro für Bausparverträge und 80,- Euro für Aktienfonds.
Eine Arbeitnehmer Sparleistung von 870,- Euro wird also mit einem Sparzuschuss von 114,30 Euro oder 13,14% unterstützt (Zinsen nicht eingerechnet).
Die von Ihrem Arbeitgeber gezahlten Vermögenswirksamen Leistungen können neben einem Fondssparplan auch auf einem so genannten
Bausparvertrag mit vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen wird dieser auch vom Staat über die Arbeitnehmersparzulage gefördert und erweist sich somit als besonders attraktiv. Ein VL-Bausparvertrag kann sowohl zur Immobilienfinanzierung als auch als reine Geldanlage genutzt werden.