5. Vermögensbildungsgesetz
Das Ziel des Staates ist es Vermögensbildung für jeden Arbeitnehmer zu ermöglichen. Das Vermögensbildungsgesetz regelt Anspruch und die Anspruchs-Höhe der Sparzulage von Arbeitnehmern.


Mit dem Vermögensbildungsgesetz wurde schon früh in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland das Sparen gefördert. Die Initialzündung erfolgte 1970, im Rahmen der Änderungen zum Dritten Vermögensbildungsgesetz (heute aktuell: Fünftes Vermögensbildungsgesetz), setze die IG Metall eine Sparzulage tariflich durch. Ab dem 01. Juli 1970 bestand ein Anspruch für jeden der 4 Millionen Beschäftigten der IG Metall zugehörigen Betriebe ein Anspruch auf 26,- DM "Investivlohn". Der geförderte Betrag wurde in diesem Zug von 312,- DM auf 624,- DM verdoppelt. Neben Sparkonten wurden erstmals auch Kapitallebensversicherungen in die Förderung einbezogen.

Vermögensbildungsgesetz - Entwicklung

Erst seit 1984 besteht die Möglichkeit Vermögenswirksame Leistungen in Aktienfonds anzulegen.

Seit 1970 unverändert ist der gemeinsame Ansatz, Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Staat in die Forderung nach Sparförderung einzubeziehen. Ende des Jahres 2000 waren in 94% aller Tarifverträge (63% in den neuen Bundesländern) entsprechende Regelungen über Vermögenswirksame Leistungen enthalten, es ist also schon lange kein Privileg der Gewerkschaften mehr für Ihre Mitglieder diese Unterstützung verhandelt zu haben. Heute profitieren Viele mehr.

Vermögensbildungsgesetz - Rahmenbedingungen

Auch wenn Arbeitgeber keinen Beitrag zur Vermögensbildung leisten, Arbeitnehmer, die unter die gesetzlichen Förderungsbedingungen fallen, können laut Vermögensbildungsgesetz einen Teil Ihres Bruttogehalts als Sparleistung durch den Arbeitgeber abziehen lassen und erhalten eine staatliche Förderung in unterschiedlicher Höhe.

Die Höchstgrenzen für zusätzliche Sparleistungen Bausparverträge liegen aktuell laut Vermögensbildungsgesetz bei 470,- Euro und bei Beteiligungen (Aktienfonds) bei 400 Euro. Bausparverträge werden mit bis zu 9% Sparzulage bedacht, Aktienfonds mit bis zu 18%. Für Arbeitnehmer, die keine Leistungen von Ihrem Arbeitgeber erhalten bedeutet das: Schöpft der Arbeitnehmer beide (das ist möglich, es ist keine entweder Entscheidung nötig) VL Anlagemöglichkeiten aus, besteht ein Anspruch auf eine jährliche Sparzulage in Höhe von 42,30 Euro für Bausparverträge und 80,- Euro für Aktienfonds.

Eine Arbeitnehmer Sparleistung von 870,- Euro wird also mit einem Sparzuschuss von 114,30 Euro oder 13,14% unterstützt (Zinsen nicht eingerechnet).

Die von Ihrem Arbeitgeber gezahlten Vermögenswirksamen Leistungen können neben einem Fondssparplan auch auf einem so genannten Bausparvertrag mit vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen wird dieser auch vom Staat über die Arbeitnehmersparzulage gefördert und erweist sich somit als besonders attraktiv. Ein VL-Bausparvertrag kann sowohl zur Immobilienfinanzierung als auch als reine Geldanlage genutzt werden.


 

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